In dem Beschluss jetzt hebt die 3. Strafkammer des Landgerichts hervor, dass die „Äußerung“ zwar verächtlich sei, aber nicht strafrelevant. Denn „durch die gegenständliche Äußerung werde die Volksgruppe“ nicht „als unterwertige Wesen charakterisiert“.
Ich bin ja im Gegensatz zur 3. Strafkammer kein Jurist aber die Anforderung, dass jemand „als unterwertige Wesen charakterisiert“ werden muss lese ich im 130 StGB jetzt nicht unbedingt raus.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, [...]
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, [...] böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wir haben hier eine ethnische Gruppe und die Kammer hat selber geurteilt, dass diese verächtlich gemacht wurde.
Wie hier Nummer 2 nicht erfüllt sein soll, kann ich aus der Begründung echt nicht nachvollziehen.