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Es geht nach der Gesetzesbegründung dem Gesetzgeber vor allen Dingen darum, den Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden dann die (Teil-)Aufgabe der Stärkung des Sicherheitsgefühls zu übertragen, wenn objektiv gar keine Gefahr gegeben ist. Die Aufgabenwahrnehmung nach dem Verständnis des § 1 Abs. 7 HSOG befördert damit eine Irrationalisierung des Rechts und entzieht einen Teilaspekt des Aufgabenspektrums der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit. Ein Abdriften in willkürliche und letztlich unkontrollierbare Rechtfertigungsmechanismen ist zu befürchten.

Bereits im Jahre 2012 hat das Oberverwaltungsgericht Weimar eine ordnungsbehördliche Verordnung aufgehoben und in wünschenswerter Klarheit festgehalten: "Ein bloßes ‚subjektives Unsicherheitsgefühl‘ kann für sich besehen nicht Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sein." Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung § 1 Abs. 7 HSOG bewerten wird, der erstmalig parlamentsgesetzlich die Stärkung des Sicherheitsgefühls in die Aufgaben der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden inkorporiert.

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[–] it_depends_man@lemmy.world 2 points 5 days ago* (last edited 5 days ago) (2 children)

Danke fürs teilen!

Das ist schon ein sehr interessanter Konflikt.

Auf der einen Seite haben wir objektiv die Gefühle und Meinungen, und Probleme wie "Dunkelziffern", wo das Sicherheitssystem als ganzes so schlecht funktioniert das die Probleme nicht Teil der "rationalen Grundlage" werden können, weil sie nicht gemeldet oder nicht weiter verfolgt werden, wegen "mangeldem gesellschaftlichem Interesse". Da wäre die Maßnahme die Datensammlung auszubauen.

Dann haben wir das Problem das die Polizei natürlich trotzdem in den rechtsstaatlichen Grenzen als Exekutive eigenständig handelt. Was dann dabei als "Bedrohung für das Sicherheitsgefühl" gesehen wird, hängt dann wirklich von den Individuellen Wachen und Polizisten ab.

Aber das ist eigentlich auch gewaltentrennungstechnisch genau das was wir wollen. Wenn es dann ein Problem damit gibt was die tun, sollten die anderen Gewalten halt was machen und das wieder eindämmen.

Und wir haben als Teil von der Eigenständigkeit auch das Problem, das die Polizisten trotz Objektivität immernoch Bürger mit Meinungen sind, und wir davon ausgehen können das diese Meinungen beeinflussen was die Polizisten als "Gefährdung für das Sicherheitsgefühl" überhaupt wahrnehmen.

Es ist zum Beispiel auch nicht ganz sauber, wie eine Situation mit offensichtlichem Drohverhalten gelöst werden soll, bei der genaugenommen noch keine Straftat stattgefunden hat, zu bewerten ist. "Eigentlich" kann die Polizei da erst eingreifen wenn da schon was passiert ist. Das ist aber auch nicht was man sich so wünscht.

...und es hängt halt komplett davon ab in welcher politischen, gesellschaftlichen Gruppe man ist, ob es einem dient oder nicht, und dementsprechend ob man es gut findet oder als Bedrohung sieht.

[–] Saleh@feddit.org 7 points 5 days ago (1 children)

Je nach Kontext sind die meisten Drohungen auch strafbewehrt.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__241.html

§ 241 Bedrohung (1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

"Ich box dich um!" fällt z.B. unter Abs. 1
"Ich bring dich um!" fällt z.B. unter Abs. 2

[–] it_depends_man@lemmy.world 0 points 5 days ago* (last edited 5 days ago)

Das ist vollkommen richtig. Ich meinte eher bedrohliche Situationen wo z.b. eine alkoholisierte Gruppe... anwesend ist und ein Konflikt möglich ist. Also den Zeitraum vor einer tatsächlichen Drohnung oder Tat.