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Das war m.W.n. ein Verfahren zu drei Somaliern, die hinter der polnischen Grenze, am Bahnof Frankfurt (Oder) zurückgeschickt wurden, kein allgemeines Urteil zu den Zurückweisungen an der Grenze per se. Geht die allgemeine Anordnung nicht ans Bundesverfassungsgericht?
https://de.wikipedia.org/wiki/Remonstration:
Erster Teil: Beamter hat Bedenken, seine Vorgesetzten nicht.
Bzw. Der Wortlaut im §63 BBG:
Zweiter Teil: Da steht nicht: "Der Beamte ist sich unsicher, ob...", sondern "der Beamte würde", bzw. die Strafbarkeit ist für ihn erkennbar, er würde also mit der Gewissheit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen handeln, wenn er die Anordnung umsetzen würde und nicht remonstrierte.
Das Urteil begründet sich aber nicht in dem Einzelfall, sondern in der allgemeingültigen Rechtslage.
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts dazu (Original im Handelsblatt, dort aber hinter paywall)
Zur Demonstration:
Dieser erste Schritt erfolgt ja schon nicht, die Bedenken muss jede(r) des Lesens fähige Beamte aber nach den Berliner Urteilen haben, und muss darum remonstrieren. Geschieht das nicht, und stellen wir nachher fest, dass es sich um OWis oder Straftaten gehandelt hat, sind die Beamten voll persönlich verantwortlich.
Der Rest des ersten Zitats bezieht sich nur darauf, dass Beamte nach der Remonstration u.U. trotzdem die Anweisung ausführen müssen. Sie sind dann nur aus der Verantwortung. Das zweite Zitat beschreibt nur Ausnahmen wiederum davon, nicht von der Remonstrationspflicht allgemein.
Das scheint in dem Punkt nicht so eindeutig zu sein.
https://verfassungsblog.de/remonstration-zuruckweisungen-grenze/
Nein, ein Beamter muss nicht remonstrieren, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg besteht.
https://verfassungsblog.de/remonstration-zuruckweisungen-grenze/